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Die Rechte am Arbeitsplatz

Zum Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch

Wohl dem, der Arbeit hat. Aber nicht jeder kennt seine Rechte und Pflichten. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über einen Arbeitsvertrag, der im übrigen kein Muß ist. Im Normalfall sind die wichtigsten Regelungen zur Kündigungsfrist, der Arbeitszeit und dem Gehalt enthalten. Immer wieder aber tauchen Fragen auf, die der Vertrag nicht beantwortet. Wie werden beispielsweise Überstunden vergütet, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag vereinbart sind oder die Bezahlung dafür mit dem Monatsgehalt abgegolten ist? Der sicherste Weg ist die genaue Auflistung der Überstunden und die Abzeichnung durch den Arbeitgeber am folgenden Tag. Schwieriger wird es, wenn nur noch der Gang zum Arbeitsgericht zum ersehnten Geld führt. Hier genügt die genaue Buchführung über die Zeiten nicht. Hinzu kommt die Beweisführung, daß der Arbeitgeber die Überstunden "wissentlich geduldet" hat. Sollte der Arbeitgeber dem widersprechen, hilft nur noch die Aussage von Zeugen (Kollegen).

Ein anderer Streitpunkt ist häufig der Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt er jährlich mindestens 24 Werktage. Wer eine neue Stelle angetreten hat, erhält diesen Anspruch nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Ein Resturlaub sollte im darauffolgende Jahr bis Ende März eingereicht werden, weil er ansonsten verfällt.

Mancher Arbeitgeber versucht, einen ungeliebten Mitarbeiter per Kündigung loszuwerden. Aber auch er muß sich an gewisse Spielregeln halten. Eine Kündigung wegen häufigem Zuspätkommens ist nur wirksam, wenn Abmahnungen vorausgegangen sind. Dasselbe gilt für langsames Arbeiten, Alkoholgenuß trotz Verbot und unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden. Der Arbeitnehmer muß sein Fehlverhalten korrigieren können und auf eine mögliche Kündigung aufmerksam gemacht werden (bei vermehrten Verstößen).

Eine andere Situation tritt ein, wenn der Arbeitnehmer betrügt, stiehlt oder gar bedroht. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung entlassen. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Angestellte kann seine Stelle wechseln. Dazu muß er seinem Arbeitgeber seine Kündigung entweder übergeben, zusenden oder mündlich aussprechen. Einer Schriftform bedarf sie nicht. Auch Gründe müssen nicht genannt werden.

In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit lassen sich Arbeitssuchende mittlerweile auf befristete Verträge ein, die erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen. Ein Kündigungsschutz und die Anhörung vor dem Betriebsrat entfällt. Noch bis zum 31. Dezember 2000 können ohne sachlichen Grund - aufgrund des Beschäftigungsförderungsgesetzes - Zeitverträge abgeschlossen werden.

 

Corinna S. Heyn

 

Meine Rechte am Arbeitsplatz, Nikolaus H. Notter/Walter Obenaus/Bernhard Töpper, Beck-Rechtsratgeber im dtv. Begleitbuch zur ZDF-Rechtsserie "Wie würden Sie entscheiden?", 15,90 DM.