| Herr im eigenen Unternehmen | ||
| Immer mehr Arbeitslose versuchen ihr Glück
in der Selbständigkeit In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit wird Selbständigkeit gefördert. Und bei einer genauen ideellen und finanziellen Planung stehen die Chancen oft gut, eine eigene Existenz aufzubauen. Die Planung kann nach folgendem Fahrplan ablaufen:
Freiberuflich und selbständig zu sein, ist nicht dasselbe. Deshalb zunächst zu den Freiberuflern, zu denen Steuerberater, Architekten oder Planungsbüros gehören. Nicht jeder Freiberufler darf eine Kapitalgesellschaft gründen. Die Kammern sind für die Regelung zuständig. Architekten, Ingenieurbüros oder Steuerberater ist diese Form erlaubt, Ärzte und Rechtsanwälte aber dürfen nicht als Kapitalgesellschaft auftreten. Ein Gewerbe liegt vor allem beim Handel, Vermittlungen, handwerklichen Tätigkeiten oder in der Produktion vor. Die Eingrenzung in Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit ist für die anfallende Steuerberechnung relevant. Ein Freiberufler muß zum Jahresende eine sogenannte Einnahmen-Überschuß-Rechnung erstellen und er ist zudem einkommenssteuerpflichtig. Gewerbetreibende (kein Kleingewerbe) führen eine doppelte Buchführung und präsentieren am Ende des Jahres eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlust-Rechnung. Zudem fällt die Gewerbesteuer an. Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden muß sich der Freiberufler beim Gewerbeamt nicht anmelden. Handelt es sich bei dem zu gründenden Unternehmen um mehrere Personen, kann entweder
gegründet werden. Seit 1. Juli 1995 gibt es für die freien Berufe die Möglichkeit der sogenannten Partnergesellschaft. Im Namen muß der Nachname mindestens eines Geschäftspartners enthalten sein. Aber Vorsicht! Nicht alle Kombinationen sind erlaubt. Während sich Rechtsanwälte nur mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern verbinden dürfen, können sich Unternehmensberater nicht mit Steuerberatern zusammenschließen. Im Vergleich zur GbR ist der Namensschutz bei der PG besser, da der eigene Name und kein Firmenname eingetragen ist. Die Partnergesellschaft ist übrigens nicht gewerbesteuerpflichtig, sondern es wird lediglich eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung verlangt. Der Eintrag in das Register aber ist im Gegensatz zur GbR Pflicht. Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt und hat unter anderem folgende Funktionen:
Für weitere Informationen lesen Sie: Helmut Kohlert, Herausforderung Selbständigkeit, Der Leitfaden für Unternehmensgründer, expert verlag/Linde Verlag 1997. 58,- DM oder wenden sich an die IHK (Industrie- und Handelskammer). Corinna S. Heyn |
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